Das Arbeitsrecht in der Kirche hat eine ungeschmälert große Bedeutung. Etwa 1,3 Millionen Menschen sind in beiden Kirchen und ihren Einrichtungen in Caritas und Diakonie beschäftigt. Das durch Art. 140 GG, Art. 137 III WRV verfassungsrechtliche geschützte Selbstbestimmungsrecht findet eine seiner Bewährungsproben im Verhältnis von staatlichem Arbeitsrecht zum Arbeitsrecht in den Kirchen. Dies hat sich in den letzten Jahren vor allem an den Entscheidungen des BAG vom 20.11.2012 zur Einschränkung des Streikrechts im Dritten Weg (NZA 2013, 449; Verfassungsbeschwerde verworfen: BVerfG v. 15.7.2015, NZA 2015, 1117) oder bei sog. kirchengemäßen Tarifverträgen (NZA 2013, 437), aber auch des BVerfG zur Kündigung wegen eines Loyalitätsverstoßes (NZA 2014, 1387) gezeigt. Im Kern geht es stets um die praktische Konkordanz der Normen der beiden Rechtskreise
Die 7. Auflage dieses Standardwerkes behält aus den Vorauflagen die hervorragende Gliederung sowie die Ausführungen bei, soweit sie keine Änderungen erforderten. Sie nimmt aber alle bis zum Redaktionsschluss eingetretenen neuen Entwicklungen auf. Richardi setzt sich mit Ihnen wie von ihm gewohnt klar, differenzierend und konsequent auseinander.
Dies zeigen, ausgehend von der Rechtsprechung des KAGH (ZMV 2013, 207) Richardis Ausführungen und weitergehenden Überlegungen zum drittbezogenen Personaleinsatz, vor allem durch Leiharbeit und Gestellungsverträge in kirchlichen Einrichtungen (§ 5 Rn. 32–35) wie auch seine Gedanken zu Inhalt und Umfang der Loyalitätsobliegenheiten (§ 6 Rn. 27–42). Ebenso ausführlich wie sorgfältig setzt sich Richardi in § 7 mit der og Entscheidung des BVerfG zur Beurteilung eines Loyalitätsverstoßes als Kündigungsgrund „nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben“ und die daran anschließende Änderung des Art. 5 GrOkathK (Katholische Grundordnung des kirchlichen Dienstes) auseinander. Äußerst differenzierend geht Richardi auf die og Rechtsprechung des BAG zur Einschränkung des Streikrechts (§ 10 Rn. 18–34) einschließlich der daraus von beiden großen Kirchen gezogenen Konsequenzen (§§ 14 und 15) ein.
Für eine nächste Auflage wünscht sich der Rezensent zwei Kleinigkeiten, nämlich die Aufnahme des EGMR in das Entscheidungsregister und die Namens- oder Schlagwortbezeichnungen der Entscheidungen in die Fußnoten und in das Sachverzeichnis.
Summa: Auch die 7. Auflage des „Richardi“ ist wegen ihrer systematisch klaren, differenzierten und umfassenden Darstellung und der weitergehenden Überlegungen und wegen ihrer Aktualität für alle am Arbeitsrecht der Kirchen von höchstem Wert und Nutzen.
Die Rezension wurde der NZA – Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2016, Heft 06, entnommen.
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